Termine

Termin Informationen:

  • Bärbel Berger

    Kassiererin
    Tel.: 02191 8890
    E-Mail: baerbel.berger (at) ighasten.de

    Marianne Krain-Schneider

    Schriftführerin
    Tel.: 02191 2092409
    E-Mail: marianne.krain-schneider (at) ighasten.de

     

    Der Beirat

    • Frau Bärbel Kaplan
    • Frau Hella Baier
    • Frau Andrea Kasch
    • Herr Michael Götz
    • Herr Ralf Frings

    Kassenprüfer

    • Frau Annette Jungjohann
    • Herr Armin Zache

    Ziele des Vereins

    "Die Entwicklung unseres Stadtteiles aktiv mitgestalten, um so die Lebensqualität durch ein lebendiges und attraktives Umfeld zu erhöhen“ - so lassen sich die Ziele des Vereins kurz und knapp zusammenfassend darstellen. Dies waren die ersten Gedanken und Ansätze, als sich die IG Hasten e.V. konstituierte. Darüber hinaus spielt der Wettbewerb zwischen konkurrierenden Stadtteilen und ein verändertes Einkaufs- und Konsumverhalten der Bürger eine nicht unwesentliche Rolle.

    Der hierin liegenden Herausforderung haben wir uns gerne angenommen und haben hierzu bereits diverse Maßnahmen umgesetzt. Bei der Verwirklichung und Umsetzung dieser Aufgaben wünschen wir uns eine möglichst breite Zustimmung in der Bevölkerung, insbesondere der Hastener.

    Mit einem Beitritt zur IGH können auch Sie diese Ziele unterstützen - hierüber würden wir uns sehr freuen.

    Satzung

    Paragraph I: Name, Sitz

    Der Verein trägt den Namen IGH - Interessengemeinschaft Hasten e.V.

    Der Verein hat seinen Sitz in Remscheid Hasten und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Remscheid eingetragen.

     

    Paragraph II: Satzung der Interessengemeinschaft Hasten e.V.

    Der Verein beabsichtigt, den Stadtteil Hasten im Interesse der dort ansässigen Bürger zu fördern. Zu diesem Zwecke wird er kulturelle, sportliche und sonstige Veranstaltungen unterstützen, sich für die Volks- und Brauchtumspflege einsetzen und die städtebauliche Attraktivität des Stadtteils Hasten fördern. Der Verein koordiniert die verschiedenen Veranstaltungen seiner Mitglieder und dient als Ansprechpartner bzw. Verbindungsglied zu seinen Mitgliedern, der Stadt bzw. den Behörden und sonstigen Organisationen.

    Der Verein verfolgt insbesondere diese Zwecke, ist hierauf jedoch nicht beschränkt. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet (Paragraph 21 BGB). Überschüsse sind für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.

    Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

     

    Paragraph III: Mittelverwendung

    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden.

    Zuwendungen an Personen oder Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, sind unzulässig.

    Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

     

    Paragraph IV: Organe

    Organe des Vereins sind:

    1. Der Vorstand
    2. Die Mitgliederversammlung
    3. Beiräte, die bei Bedarf durch Beschluß der Mitgliederversammlung gebildet werden können.

     

    Paragraph V: Mitgliedschaft

    Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die bereit sind, die Zwecke des Vereins zu unterstützen.

    Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme, über die der Vorstand entscheidet. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung an.

    Die Mitgliedschaft endet durch:

    • Freiwilligen Austritt, der nur auf das Ende des Kalenderjahres erfolgen kann und drei Monate vorher schriftlich erklärt werden muß, Tod eines Mitgliedes, Ausschluß. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung. Vor dem Ausschluß ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme, innerhalb von 2 Wochen zu geben. Mit Ausschluß erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
    • Ausschlußgründe sind insbesondere:
      • grobe Verstöße gegen die Satzung und die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane;
      • vereinsschädigendes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins;
      • Rückstand mit 2 Jahresbeträgen trotz Mahnung.
      • Auflösung des Vereins.

     

    Paragraph VI: Rechte und Pflichten der Mitlieder

    Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtung des Vereins zu benutzen und an dessen Veranstaltungen teilzunehmen.

    In der Mitgliederversammlung haben sie das Recht, Anträge zu stellen und vom vollendeten 18. Lebensjahr an das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig.

    Die Mitglieder haben die Pflicht, zur Erfüllung der Vereinsaufgaben beizutragen und die Beschlüsse und Anordnungen des Vorstandes zu befolgen. Der Mitgliedsbeitrag ist im voraus zu entrichten.

     

    Paragraph VII: Mitgliederversammlung

    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

    Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins sie erfordern oder die Einberufung von mindestens 5 Mitgliedern schriftlich, unter Angabe der Gründe, vom Vorstand verlangt wird.

    Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tages- ordnung und unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einzuberufen.

    Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlußfähig.

    Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

    • die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes,
    • die Entlastung des Vorstandes
    • die Wahl von 2 Kassenprüfern
    • die Ernennung von Ehrenmitgliedern
    • der Ausschluß von Mitgliedern
    • Satzungsänderungen

    Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse in einfacher Stimmenmehrheit soweit diese Satzung keine anderen Mehrheiten vorschreibt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.

    Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich soweit nicht mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gegenteiliges beschlossen wird.

    Zu Satzungsänderungen, zum Ausschluß von Mitgliedern und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ aller an der Mitgliederversammlung teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

    Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die von ihr gefaßten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden des Vorstandes sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

     

    Paragraph VIII: Beiträge

    Die Entscheidung, welchen monatlichen (jährlichen) Beitrag das Mitglied entrichten will, trifft das Mitglied in seiner Beitrittserklärung.

    Eine Beitragsstaffel wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit aller anwesenden Stimmen festgelegt.

    Mitgliedsbeiträge verbleiben grundsätzlich beim Verein und werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet.

     

    Paragraph VIV: Beiräte

    Die Beiräte, die bei Bedarf durch Beschluss der Mitgliederversammlung gebildet werden können, beraten den Vorstand, arbeiten Empfehlungen aus und geben Anregungen für die Förderung des Vereinszweckes.

    Die Beiräte sind einzuberufen sooft es die Geschäfte erfordern.

     

    Paragraph X: Vorstand

    Der Vorstand im Sinne von Paragraph 28 BGB besteht aus 4 Personen, wobei zwei von ihnen zur Vertretung des Vereins berechtigt sind.

    Diese Personen sind:

    • Der (die) 1. Vorsitzende/n
    • Zwei Stellvertreter (Stellvertreterinnen)
    • Der (die) Schriftführer (Schriftführerin)
    • Der (die) Schatzmeister (Schatzmeisterin)
    • Zum erweiterten Vorstand können weitere 5 Personen hinzugewählt werden.

    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausscheidenden Mitgliedes durch Zuwahl aus den Reihen der Vereinsmitglieder.

    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam durch den 1. oder einen stellvertretenden Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.

     

    Paragraph XI: Geschäftsjahr

    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

     

    Paragraph XII: Kassenjahr

    Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung ehrenamtlich für jeweils 2 Jahre gewählte Kassenprüfer.

    Die Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig. Den Kassenprüfern obliegt die Kontrolle der laufenden Geschäfte sowie die Überprüfung der Rechnungsabschlüsse am Ende des Geschäftsjahres und, soweit festgestellt, die schriftliche Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit.

     

    Paragraph XIII: Haftung

    Die Vereinsmitglieder haften nur mit dem Vereinsvermögen. Der Vorstand ist verpflichtet, bei allen im Namen des Vereins erfolgten Rechtsgeschäften auf die Haftungsbeschränkung der Mitglieder hinzuweisen.

     

    Paragraph XIV: Auflösung des Vereins

    Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von 1 Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

    Über die Verteilung des Vereinsvermögens bei Auflösung entscheidet die hierzu einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.

    Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und ein stellvertretender Vorsitzender die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.


    Beitrittserklärung

    Hier können Sie unsere aktuelle Beitrittserklärung downloaden.