Satzung
Paragraph I: Name, Sitz
Der Verein trägt den Namen IGH – Interessengemeinschaft Hasten e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Remscheid-Hasten und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Remscheid eingetragen.
Paragraph II: Aufgaben der Interessengemeinschaft Hasten e. V.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur, des Sports, des traditionellen Brauchtums sowie der Heimatpflege. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch kulturelle, sportliche und brauchtumspflegerische Veranstaltungen im Stadtteil Remscheid-Hasten sowie die Pflege der Verbundenheit mit dem Stadtteil Hasten als sozialen Erfahrungs- und Zugehörigkeitsraum und durch Bestrebungen, den Stadtteil Hasten in seiner natürlichen und geschichtlichen Eigenart zu erhalten. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Paragraph III: Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Paragraph IV: Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
- Beiräte, die bei Bedarf durch Beschluss der Mitgliederversammlung gebildet werden können.
Paragraph V: Mitgliedschaft
Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die bereit sind, die Zwecke des Vereins zu unterstützen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme, über die der Vorstand entscheidet. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung an. Die Mitgliedschaft endet durch:
- Freiwilligen Austritt, der nur auf das Ende des Kalenderjahres erfolgen kann und drei Monate vorher schriftlich erklärt werden muss;
- Tod eines Mitgliedes;
- Ausschluss. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung. Vor dem Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen zu geben. Mit Ausschluss erlöschen alle Ansprüche an den Verein;
Ausschlussgründe sind insbesondere:
- grobe Verstöße gegen die Satzung und die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane;
- vereinsschädigendes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins;
- Rückstand mit 2 Jahresbeträgen trotz Mahnung;
- Auflösung des Vereins;
Paragraph VI: Rechte und Pflichten der Mitlieder
Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtung des Vereins zu benutzen und an dessen Veranstaltungen teilzunehmen. In der Mitgliederversammlung haben sie das Recht, Anträge zu stellen und vom vollendeten18. Lebensjahr an das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig. Die Mitglieder haben die Pflicht, zur Erfüllung der Vereinsaufgaben beizutragen und die Beschlüsse und Anordnungen des Vorstandes zu befolgen. Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zu entrichten.
Paragraph VII: Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins sie erfordern oder die Einberufung von mindestens 10% der Mitglieder schriftlich, unter Angabe der Gründe, vom Vorstand verlangt wird. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
- die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes
- die Entlastung des Vorstandes
- die Wahl von 2 Kassenprüfern
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern
- der Ausschluss von Mitgliedern
- Satzungsänderungen
Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse in einfacher Stimmenmehrheit soweit diese Satzung keine anderen Mehrheiten vorschreibt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich soweit nicht mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gegenteiliges beschlossen wird. Zu Satzungsänderungen, zum Ausschluss von Mitgliedern und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ aller an der Mitgliederversammlung teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die von ihr gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden des Vorstandes sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Paragraph VIII: Beiträge
Die Entscheidung, welchen monatlichen (jährlichen) Beitrag das Mitglied entrichten will, trifft das Mitglied in seiner Beitrittserklärung. Eine Beitragsstaffel wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit aller anwesenden Stimmen festgelegt. Mitgliedsbeiträge verbleiben grundsätzlich beim Verein und werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet.
Paragraph VIV: Beiräte
Die Beiräte, die bei Bedarf durch Beschluss der Mitgliederversammlung gebildet werden können, beraten den Vorstand, arbeiten Empfehlungen aus und geben Anregungen für die Förderung des Vereinszweckes. Die Beiräte sind einzuberufen sooft es die Geschäfte erfordern.
Paragraph X: Vorstand
Der Vorstand im Sinne von Paragraph 26 BGB besteht aus 4 Personen, wobei zwei von ihnen zur Vertretung des Vereins berechtigt sind. Diese Personen sind:
- Der (die) 1. Vorsitzende
- Der (die) Stellvertreter (Stellvertreterin)
- Der (die) Schriftführer (Schriftführerin)
- Der (die) Schatzmeister (Schatzmeisterin)
Zum erweiterten Vorstand können weitere 5 Personen hinzugewählt werden.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausscheidenden Mitgliedes durch Zuwahl aus den Reihen der Vereinsmitglieder. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam durch den 1. oder einen stellvertretenden Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.
Paragraph XI: Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Paragraph XII: Kassenjahr
Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung ehrenamtlich für jeweils 3 Jahre gewählte Kassenprüfer. Die Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig. Den Kassenprüfern obliegt die Kontrolle der laufenden Geschäfte sowie die Überprüfung der Rechnungsabschlüsse am Ende des Geschäftsjahres und, soweit festgestellt, die schriftliche Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit.
Paragraph XIII: Haftung
Die Vereinsmitglieder haften nur mit dem Vereinsvermögen. Der Vorstand ist verpflichtet, bei allen im Namen des Vereins erfolgten Rechtsgeschäften auf die Haftungsbeschränkung der Mitglieder hinzuweisen.
Paragraph XIV: Auflösung des Vereins
Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von 1 Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögendes Vereins an den Verein Hasten für Hasten e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der (die) 1. und der (die) stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Remscheid, 01.10.2020